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   LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07   

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LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07 (https://dejure.org/2010,11499)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01.12.2010 - L 9 U 47/07 (https://dejure.org/2010,11499)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - L 9 U 47/07 (https://dejure.org/2010,11499)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anerkennung einer vorübergehenden Gesundheitsschädigung aufgrund einer vom Arbeitgeber angeordneten Impfung (Hepatitis) als Arbeitsunfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Für den Betrieb nützliche Tätigkeit hat Versicherungsschutz; Versicherungsschutz bei Verrichtung von für den Betrieb nützlicher Tätigkeit; Anerkennung eines Gesundheitsschadens nach einer betrieblich veranlassten Impfung einer Krankenpflegerin als Arbeitsunfall in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Gesundheitsschadens nach einer betrieblich veranlassten Impfung einer Krankenpflegerin als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, Juris).

    Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, a.a.O.).

    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (s. BSGE 38, 127, 129 sowie BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG, Urteil vom 12. April 2005, BSGE 94, 269).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG, Urteil vom 12. April 2005, BSGE 94, 269).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

  • LSG Hessen, 01.02.2002 - L 12/13 RA 1554/00

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisverfahren - nervenärztliches Gutachten -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Insbesondere bei verwandten Fachrichtungen ist in der Regel kein Grund für ein weiteres Gutachten gegeben (vgl. HLSG NZS 2002, S. 279).
  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 32/90

    Zurückweisung eines Antrags nach § 109 SGG

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Gutachten nach § 109 SGG bei Dr. Z. eingeholt; besondere Gründe, die eine erneute Beweiserhebung nach § 109 SGG in der zweiten Instanz rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen (s. BSG NJW 1991, 3053).
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn der bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit hingegen nicht ausreicht (s. BSGE 19, 5, 53; BSGE 32, 203, 209).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursachen "wesentlich" und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2003 - L 2 U 180/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Hepatitis C - Erkrankung -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Lässt sich die Infektion hinsichtlich des Zeitpunktes und der direkten Infektionsquelle nicht feststellen, ist nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, sondern von einer BK (BSG, Urteil vom 18. November 1997, Az.: 2 RU 15/97; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: L 2 U 180/01; vgl. auch HLSG, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: L 3 U 1145/00).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Maßgeblich ist, ob das Handeln des Versicherten dazu bestimmt ist, dem Unternehmen zu dienen (siehe BSG, Urteil vom 30. April 1985, Az.: 2 RU 24/84; BSG, Urteil vom 12. April 2004, Az.: B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262).
  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

  • BSG, 18.12.1962 - 2 RU 189/59

    Begriff der wesentlichen Teilursache - Die für das Gebiet des bürgerlichen Rechts

  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines

  • LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97

    HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89

    Arbeitsunfall; Berufskrankheit; Infektionserkrankung

  • BSG, 31.07.1973 - 5 RKnU 29/71

    Unfallfolgen - Verschlimmerung - Abfindung - Abgefundene Rente

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • BSG, 26.09.1961 - 2 RU 191/59
  • BSG, 01.03.1963 - 2 RU 114/61

    Zu einem Rentenanspruch aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit - Neufestsetzung

  • BSG, 28.01.1966 - 2 RU 151/63

    Verteilung der Entschädigungslast - Tätigkeiten für mehrere Unternehmen -

  • SG Kassel, 14.05.2014 - S 9 U 147/12
    Der Begriff der zeitlichen Begrenzung erfasst einen Zeitraum bis zu einer Arbeitsschicht, weshalb eine einzelne Impfung anhand der Maßstäbe eines Arbeitsunfalles zu beurteilen ist (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010 - L 9 U 47/07 , zitiert nach juris).

    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Maßgeblich ist, ob das Handeln des Versicherten dazu bestimmt ist, dem Unternehmen zu dienen (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkungen gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Schluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn der bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit hingegen nicht ausreicht (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

  • SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11

    Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anerkannt

    Da hier eine konkrete Impfung innerhalb einer Arbeitsschicht streitgegenständlich ist (die Impfung vom 02.11.2009), sind die rechtlichen Grundlagen zu Arbeitsunfällen maßgeblich und nicht die für Berufskrankheiten (vgl. Urt. des Hessischen LSG vom 01.12.2010, L 9 U 47/07, Rn 31 m.w.N., zitiert nach juris).
  • SG Kassel, 24.09.2012 - S 6 VJ 24/06

    Soziales Entschädigungsrecht - Impfschaden - ursächlicher Zusammenhang zwischen

    139 Kann im Einzelfall nicht festgestellt werden, welche von zwei Sachvarianten verwirklicht ist, sind im Sozialgerichtsprozess und damit auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts die Grundsätze der Wahlfeststellung heranzuziehen: Wäre der geltend gemachte Anspruch bei Feststellung jeder von zwei erörterten Sachverhaltsvarianten gegeben, so kann der Anspruch nicht als unbegründet abgelehnt werden, wenn der Anspruch nach allen ernsthaft in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gegeben ist (vgl. dazu: BSG, Urteil v. 27.01.1966, 10/11 RV 816/73, juris; BSG, Urteil v. 13.12.1966, 10 RV 741/64, juris; s. auch: BSG, Urteil v. 26.03.1986, 2 RU 10/85, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 01.12.2010, L 9 U 47/07, juris).
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